Arbeitskreis Elementare Musikpädagogik Deutschland (n.e.V.) - SATZUNG

Der Arbeitskreis Elementare Musikpädagogik Deutschland (AEMP) ist ein nicht eingetragener Verein und setzt sich aus Lehrenden der Studienrichtung „Elementare Musikpädagogik“ (EMP) an deutschen Hochschulen, Konservatorien und Fachakademien zusammen.

 

§ 1 Ziel, Zweck und Aufgaben des Arbeitskreises

Zweck des Arbeitskreises ist die Definition der Inhalte und Aufgaben der Studienrichtung Elementare Musikpädagogik (EMP). Seine Ziele werden realisiert insbesondere durch:

  • Schaffung vergleichbarer Rahmenbedingungen der Bachelor- und Masterstudiengänge,
  • kontinuierlichen Austausch über Inhalte, Konzeptionen und Neuansätze,
  • Fortentwicklung und Erweiterung in Inhalt und Struktur der Studienrichtung,
  • Darstellung der Studienrichtung nach außen,
  • Erschließung vielfältiger Arbeitsfelder für Personen mit einem Studienabschluss in EMP,
  • Zusammenarbeit mit Personen und Institutionen, die Fortbildungslehrgänge veranstalten sowie mit inhaltlich verwandten Verbänden und Vereinigungen,
  • interdisziplinären Austausch über Forschung, Lehre und Weiterbildung.

§ 2 Eigenwirtschaftlicher Zweck

Der Arbeitskreis ist gemeinnützig tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Mittel und deren Verwendung

(1) Mittel des Arbeitskreises dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Arbeitskreises. Bei Auflösung oder Aufhebung des Arbeitskreises oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

(2) Die finanziellen Mittel des Arbeitskreises werden aufgebracht durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden und Subventionen, durch Tantiemen aus Veröffentlichungen, durch sonstige Beiträge.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des AEMP können Personen sein, die an deutschen Studieninstitutionen in BAföG-fähigen künstlerischen, künstlerisch-pädagogischen oder Lehramtsstudiengängen in Musik kontinuierlich eines oder mehrere der folgenden Fächer unterrichten: Didaktik/Methodik der EMP, Künstlerische Praxis EMP oder vergleichbares EMP-Fach, Lehrpraxis EMP. Dabei sollen die entsprechenden Lehrveranstaltungen die EMP in ihrer fachlichen Breite abbilden. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Das Sprecher*innenteam prüft die Erfüllung der Kriterien und spricht gegebenenfalls die Mitgliedschaft aus. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Beendigung der Lehrtätigkeit in der Studienrichtung EMP, Austritt, Ausbleiben des Mitgliedsbeitrages, Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit oder Ausschluss. Ein Austritt ist schriftlich mitzuteilen. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.



(3) Mitglieder, die voraussichtlich über einen längeren Zeitraum den Mitgliederversammlungen fernbleiben, können jederzeit beim Sprecher*innenteam einen Antrag auf ruhende Mitgliedschaft stellen. Ruhende Mitglieder haben in der Zeit der ruhenden Mitgliedschaft kein Stimmrecht und für die Feststellung der Beschlussfähigkeit (vgl. §11) keine Relevanz. Ruhende Mitglieder sind nicht von der Beitragszahlung befreit. Die ruhende Mitgliedschaft kann auf Antrag beim Sprecher*innenteam in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.

 

§ 5 Außerordentliche Mitgliedschaft

(1) Ehemalige Mitglieder, die z.B. altersbedingt ihre Lehrtätigkeit beendet haben, können auf Antrag außerordentliche Mitglieder im AEMP werden.

(2) Personen, die ausländischen Institutionen angehören, können auf Antrag außerordentliche Mitglieder im AEMP werden.

 

(3) Personen, die nicht in der Studienrichtung EMP aber in zentralen Bereichen des Faches an deutschen Ausbildungsinstitutionen lehren, können auf Antrag außerordentliche Mitglieder im AEMP werden.

(4) Personen, die in der Studienrichtung EMP zwar nicht EMP im Sinne von §4 Abs. 1 Satz 1 unterrichten, aber ein weiteres für die EMP zentrales pädagogisches oder künstlerisches Fach unterrichten, können auf Antrag außerordentliche Mitglieder im AEMP werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht, sind nicht wählbar und haben für die Feststellung der Beschlussfähigkeit (vgl. §11) keine Relevanz.





§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die den Arbeitskreis oder das Fach EMP besonders fördern bzw. gefördert haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Arbeitskreises ernannt werden.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag 

(1) Mitglieder und außerordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen, in der Mitgliederversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrag für ein ganzes oder begonnenes Jahr der Mitgliedschaft, welcher die Tagungsbeiträge beinhaltet. Zur Einreichung bei der arbeitgebenden Institution werden in den halbjährlichen Mitgliederversammlungen (vgl. §10) Zahlungsbestätigungen für jeweils die Hälfte des Gesamtbetrages als Tagungsbeitrag ausgegeben.

(2) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

§ 8 Organe des Arbeitskreises

Organe des Arbeitskreises sind:

a)     die Mitgliederversammlung

b)    die Arbeitskreissprecher*innen

 

§ 9 Arbeitskreissprecher*innen

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte bis zu zwei Arbeitskreissprecher*innen und bis zu zwei Personen als Stellvertretung. Sie werden von den Mitgliedern für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Arbeitskreissprecher*innen vertreten die Beschlüsse des Arbeitskreises nach außen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den zweimal jährlich stattfindenden Treffen des Arbeitskreises teilzunehmen; jede Ausbildungsinstitution sollte auf jeder Tagung von mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Termine werden mindestens ein Jahr (zwei Sitzungsperioden) im Voraus festgelegt.

(2) Die Organisation des jeweiligen Arbeitskreistreffens sowie die Erstellung des Protokolls übernimmt die Gruppe der Lehrenden der von der Mitgliederversammlung bestimmten Ausbildungsinstitution. Das Protokoll kann in Absprache mit dem Team der ausrichtenden Institution auch vom Sprecher*innenteam erstellt werden.

(3) Die Einladung der Mitglieder übernehmen die Arbeitskreissprecher*innen oder Angehörige der austragenden Institution. Den Vorsitz des Treffens übernehmen die Arbeitskreissprecher*innen. Die Einladung zum jeweiligen Arbeitskreistreffen erfolgt spätestens acht Wochen vorher und enthält neben Termin und Ort auch Hinweise zu den Anmeldeformalitäten. Die Tagesordnung sollte den Mitgliedern möglichst vier Wochen vor dem Sitzungstermin vorliegen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von den Arbeitskreissprecher*innen einzuberufen, wenn eine sachlich bedingte, dringende Notwendigkeit besteht oder ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe eines Grundes verlangt.

 

§ 11 Beschlüsse, Abstimmungen, Protokoll

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt alle Maßnahmen zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der durch stimmberechtigte Mitglieder im Arbeitskreis vertretenen Ausbildungsinstitute an der Mitgliederversammlung teilnimmt.

(2) Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Mitglied geheime Wahlen oder Abstimmungen beantragt. Stimmberechtigt sind bis zu zwei Mitglieder der vertretenen Ausbildungsinstitutionen.



(3) Die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse werden im Protokoll festgehalten. Die einladende Institution oder das Sprecher*innenteam verschickt das Protokoll innerhalb von vier Wochen nach dem Arbeitskreistreffen an alle Mitglieder. Dieses gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Versendung Änderungswünsche schriftlich bei den Protokollant*innen eingegangen sind. Danach wird die endgültige Fassung des Protokolls an alle Mitglieder verschickt.

 

§ 12 Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Arbeitskreises bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

 

§ 13 Schlussbestimmung

Die Satzung tritt am 4. September 1994 auf einstimmigen Beschluss der Leipziger Gründungsversammlung in Kraft. Die erste Satzungsänderung wurde am 4. März 2006, die zweite am 3. März 2012, die dritte am 27. September 2014, die vierte am 19. September 2015, die fünfte am 26. Februar 2016, die sechste am 05. März 2021, die siebente am 05. März 2023 von der Mitgliederversammlung, die achte am 23. September 2023 beschlossen.

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